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Wichtige Änderungen durch die EU-Osterweiterung zum 01.05.2004

(Dies ist die offizielle Pressemitteilung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die im Januar 2005 erscheinen soll / erschienen ist)

Änderung beim Unfallversicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft aus Polen, Lettland, Estland, Litauen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern.

Für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft, die in ihrem Wohnsitzland einem für Arbeitnehmer geschaffenen Sozialversicherungssystem angehören, ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei Eintritt eines Arbeitsunfalls ab 01.05.2004 nicht mehr zuständig.  Als Arbeitnehmer in diesem Sinn gelten auch Arbeitslose, Studenten und Schüler.

Der Versicherungsschutz dieser Personen wird bei ihrem Arbeitseinsatz in deutschen landwirtschaftlichen Betrieben durch das Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzlandes gewährleistet.

Beispiel: Ein dem polnischen Sozialversicherungssystem angehörender Arbeitnehmer, der in Polen wohnt, arbeitet zusätzlich befristet in einem deutschen landwirtschaftlichen Unernehmen.  Es besteht kein Sozialversicherungsschutz in Deutschland, da ausschließlich polnisches Recht gilt.

Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entfällt somit bei dem oben genannten Personenkreis durch den EU-Beitritt.

Bei Antritt ihres Arbeitsverhältnisses in Deutschland müssen diese Personen über eine von ihrem Sozialversicherungsträger im Wohnsitzland (z. B. Polen) ausgefüllte Entsendebescheinigung E101 oder E111 verfügen.  Diese Bescheinigung bestätigt dass die betreffende Person während ihres Arbeitsverhältnisses in Deutschland dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzlandes untersteht.  Dieser Vordruck ist dem landwirtschaftlichen Arbeitgeber vorzulegen.

Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls ist diese Bescheinigung dem behandelnden Arzt vorzulegen. Die Abrechnung der ärztlichen Leistung entsprechend den Regeln des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens erfolgt dann nicht mehr über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, sondern über die Verbindungsstellen-Berufsenossenschaft.  Diese ist dem behandelnden Arzt im Regelfall bekannt. (Anmerkung der Redaktion: für Polnische Arbeitnehmer soll das die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen -Verbindungsstelle- Postfach 21 01 54 in 47023 Duisburg Tel. 0203-29520 sein.) Der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist dennoch in diesen Fällen eine Unfallanzeige mit dem Zusatz „Saisonarbeitskraft" zu übermitteln.

Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Wohnsitzland nicht als Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer tätig sind, gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht. Für diese Personen ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bei Eintritt eines Arbeitsunfalls nach wie vor der zuständige Träger.

Beispiel: Eine dem polnischen Sozialversicherungssystem als landwirtschaftlicher Unternehmer angehörende Person arbeitet zusätzlich befristet in einem deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen.  In diesem Fall besteht weiterhin die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherung.  Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist bei Eintritt eines Arbeitsunfalls der zuständige Träger.

Wir bitten deshalb die betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmer, die bei ihnen beschäftigten betroffenen Personen über diese Neuregelung umfassend zu unterrichten.  Diese sind wiederum verpflichtet, zukünftig, dass heißt vor Antritt ihres Beschäftigungs-verhältnisses in Deutschland, ihren zuständigen Sozialversicherungsträger im Wohnsitzland vorab von der weiteren Beschäftigung in Deutschland zu informieren und um Ausstellung eines E101 oder E111 zu bitten.

(Anmerkung der Redaktion: laut Auskunft der Gartenbau Berufsgenossenschaft in Kassel und deren Artikel in GUTER RAT 4/04, ist zusätzlich ein Formular E123 durch den Arbeitnehmer zu beantragen und mitzubringen)

Kann durch die Saisonarbeitskraft ein gültiger Vordruck E101 oder E111 nicht vorgelegt werden - dies dürfte für eine Übergangszeit regelmäßig der Fall sein -, ist bei Arbeitsunfällen im Betrieb die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft umgehend durch Übersendung einer Unfallanzeige zu unterrichten.  Zusätzlich ist in diesen Fällen die gültige Arbeitserlaubnis sowie der dazu gehörende Fragebogen über die sozialversicherungsrechtliche Stellung im Wohnsitzland zwingend vorzulegen.

Wichtig für die betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmer ist, dass sie nunmehr für die Folgen von Arbeitsunfällen dieser Personen haftbar gemacht worden können, wenn der Arbeitsunfall verschuldet wurde.

Die üblicherweise für Arbeitsunfälle geltende Ablösung der Unternehmerhaftung durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gilt für diese Fälle nicht mehr.  Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung wird daher dringend empfohlen.

Bis hierhin die offizielle Pressemitteilung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

Laut meinen Recherchen ist die ganze Handhabung und die Zuständigkeiten noch nicht endgültig geklärt. Wenden Sie sich für Fragen bitte direkt an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft, die sollte darüber informiert sein.

Wichtiger denn je ist auf Grund dieser Änderung, die Versicherung auch aller nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei einer privaten Krankenversicherung.

Denn wie die Handhabung und Abrechnung durch das Formular E111 genau funktionieren soll und welche Leistungen damit abgedeckt sind, konnte mir bisher niemand sagen.

Wenn Sie weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung für Ihre Saisonarbeiter oder zu Betriebsversicherungen benötigen, folgen Sie einfach diesem Link: Saisonarbeiterversicherung Care 01 dort habe ich eine Übersicht der Versicherungen die ich Ihnen anbieten kann und Sie finden dort auch meine Kontaktdaten.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen, trotz der immer schwieriger werdenden Situation, ein erfolgreiches Jahr 2005.

Ihr Versicherungsbüro Arno Künster

Spezialisiert auf Auslandskrankenversicherungen